Satzung der Internationalen Liste (IL)
Genehmigt in der Mitgliederversammlung am 15.08.2012
Präambel
Die Internationale Liste (IL) sieht sich als eine akademisch-hochschulpolitische Organisation zur Vernetzung und Vertretung der Interessen der Studierenden und Mitarbeiter*innen an der Ruhr-Universität Bochum unter besonderer Berücksichtigung der Themen Internationalismus, Vielfalt und Integration.
§ 1 Name und Sitz
- Die IL ist eine hochschulpolitische Interessengemeinschaft der Studierenden und Mitarbeiter*innen der Ruhr-Universität Bochum. Ihr Sitz ist die Ruhr-Universität Bochum.
§ 2 Aufgaben
- Die IL nimmt an der politischen Willensbildung der Studierenden teil. Sie erstrebt die Interessenvertretung der Studierenden an der Ruhr-Universität Bochum.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der IL kann jede*r Studierende der Ruhr-Universität Bochum werden, der*die sich zur Satzung, den Zielen und den Grundsätzen der IL bekennt.
- Eine Mitgliedschaft in extremistischen sowie antidemokratischen Vereinen, Parteien oder Burschenschaften führt zum Ausschluss.
- Der Beitritt erfolgt über eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
- Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der IL zu bekleiden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Exmatrikulation von der Ruhr-Universität Bochum.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Jedes Mitglied der IL kann den Ausschluss eines anderen Mitgliedes beantragen, sofern es gegen die Satzung und/oder die Grundsätze der IL verstößt. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
- Die Mitarbeit von Nicht-Mitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§ 4 Organe
- Organe der IL sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung (MV)
- Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der IL. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
- Zu einer MV wird, postalisch oder auf elektronische Weise, zwei Wochen vor der MV eingeladen. Die MV kann vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder der IL einberufen werden.
- Die MV
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- bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der IL,
- nimmt Berichte entgegen,
- beschließt über eingebrachte Anträge,
- resümiert über durchgeführte Aktivitäten,
- wählt und entlastet den Vorstand,
- beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
- berät und beschließt den Haushalt,
- nimmt den Kassenbericht entgegen,
- führt alle sonstigen Wahlen durch.
- Anträge müssen mindestens eine Woche vor der MV eingereicht werden, Tischvorlagen sind möglich.
- Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.
§ 6 Der Vorstand
- Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
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- Sprecher*in der Liste als solche (zuständig für die allgemeine Koordination)
- Sprecher*in für Öffentlichkeitsarbeit (zuständig für Pressemitteilungen, Flyer etc.)
- Sprecher*in für Finanzen
- Die Ämter a, b und c bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Die Amtszeit beginnt am 1. April und läuft bis zum 31. März des Folgejahres.
- Sollten Entscheidungen im Vorstand nicht konsensual gefällt werden können, ist die MV zu befragen.
- Von den Posten a, b und c ist mindestens einer von einer Frau zu besetzen.
- Wenn ein Frauenplatz nicht durch eine Frau besetzt werden kann, entscheiden die anwesenden weiblichen Mitglieder, ob der Frauenplatz auch durch einen Mann besetzt werden kann.
- Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer MV einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht, sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
- Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim durchzuführen.
- Die Satzung kann von der MV mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor einer MV einzureichen und in der Einladung anzukündigen.
- Das Geschäftsjahr umfasst zwei Semester und beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
- Die Sitzungen aller Organe der IL sind, sofern es nicht mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wurde, öffentlich.
§ 8 Auflösung
- Die Auflösung der IL kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
- Das Restvermögen fällt dann an eine gemeinnützige Organisation, die von der MV beschlossen wird.
§ 9 In-Kraft-Treten
Die vorliegende Satzung tritt am 15.08.2012 in Kraft.